Allgemeine Verkaufsbedingungen

1.    Geltungsbereich, Form

1.1    Bei den nachfolgenden Regelungen handelt es sich um unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“). Die allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Kalle GmbH, der Kalle Casings GmbH & Co. KG, der Kalle Management GmbH und der Oskutex GmbH („Kalle“ oder „wir“) als Verkäufer mit ihren jeweiligen Kunden („Käufer“). 

1.2    Die AVB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.3    Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst ganz oder teilweise herstellen oder bei Zulieferern oder Herstellern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). 

1.4    Diese AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und nur insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Abtretungsverbote und/oder -beschränkungen in AGB des Käufers gelten als widersprochen.

1.5    Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB.

1.6    Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax), abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

1.7    Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


2.    Vertragsschluss

2.1    Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben.

2.2    Technische Angaben, Abbildungen der Ware in Angeboten, Prospekten oder sonstigen Informationsunterlagen, von uns mitgeteilte Produktspezifikationen und Produkteigenschaften stellen keine Garantie dar und begründen keine verschuldensunabhängige Haftung.

2.3    An von uns im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss oder eines Angebots abgegebenen Mustern, Proben, Zeichnungen, Pläne, Beschreibungen, Modellen, Berechnungen oder andere technischen Dokumentationen behalten wir uns sämtliche Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor.

2.4    Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen.

2.5    Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

 

3.    Änderungen und Rücktritt

3.1    Wir behalten uns vor, Änderungen an der vereinbarten Ware vorzunehmen, wenn und soweit

  • 3.1.1    dies zur Erfüllung von behördlichen Auflagen und/oder aus Gründen des Verbraucherschutzes notwendig sein sollte oder
  • 3.1.2    zur Rationalisierung von Fertigungsverfahren zweckmäßig ist 

und die Interessen des Käufers nach dem Vertrag nicht nachteilig und spürbar beeinträchtigt, insbesondere vereinbarte Spezifikationen und/oder Konfektionen nicht erheblich und für den Käufer nachteilig abändert.

3.2    Sollten wir uns mit einem Rücktritt des Käufer vom Vertrag einverstanden erklären, ohne dass wir für den Grund des Rücktritts verantwortlich waren, so ist der Käufer zur Erstattung aller für die Bestellung gemachten Aufwendungen und durch die Bestellung verursachten Kosten einschließlich angemessener Beträge für den entgangenen Gewinn und allgemeine Geschäftskosten verpflichtet. Etwaige Ersparnisse (oder böswillig von uns unterlassene Ersparnisse) infolge des Rücktritts sind abzuziehen.


4.    Lieferfrist und Lieferverzug

4.1    Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, hat die Lieferung in angemessener Zeit ab Aufforderung zur Lieferung zu erfolgen.

4.2    Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können („Nichtverfügbarkeit der Leistung“), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig, soweit möglich, die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers soll unverzüglich erstattet werden. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere 

  • 4.2.1    die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben,
  • 4.2.2    wenn weder uns noch unseren Zulieferer an der ausbleibenden Lieferung ein Verschulden trifft (z.B. im Falle höherer Gewalt durch Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Embargo, Beschlagnahme, Rohstoffmangel oder sonstigen unvorhergesehenen, nicht mit zumutbaren Mitteln zu beseitigenden Hindernissen) oder 
  • 4.2.3    wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind, z.B. durch den ausdrücklichen oder konkludenten Ausschluss des Beschaffungsrisikos (z.B. von Rohstoffen) oder der Vereinbarung einer Stückschuld.

4.3    Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.

4.4    Die Rechte des Käufers gem. Ziffer 11 [sonstige Haftung] dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

5.    Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

5.1    Die Lieferung erfolgt ab Lager (Ex Works gem. Incoterms 2020), soweit nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart wurde.

5.2    Die bestellte Ware wird von uns in einer versand- und produktgerechten Verpackung im Lager bereitgestellt oder, soweit vereinbart, versandt. Soweit darüber hinausgehende Verpackungs- und oder Transportmittel vom Käufer gewünscht werden, so trägt er die damit verbundenen Mehrkosten sowie ein dadurch erzeugtes Risiko für die Ware und/oder für Verzögerungen.  

5.3    Unser Lager ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung, selbst zu bestimmen.

5.4    Die Ware wird von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

5.5    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware wird vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen wie folgt geregelt:

  • 5.5.1    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über.
  • 5.5.2    Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Lieferung frachtfrei vereinbart wurde oder FCA (Free Carrier/Frei Frachtführer) oder CIF (Cost, Insurance and Freight /Kosten, Versicherung und Fracht) gem. Incoterms 2010 oder Incoterms 2020.
  • 5.5.3    Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
  • 5.5.4    Der Käufer trägt auch die Gefahr bei Rücksendungen mit Ausnahme von Rücksendungen infolge mangelhafter Waren.

5.6    Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Vertragspreises pro vollendete Kalenderwoche, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

5.7    Soweit nicht ohnehin Teilleistungen vereinbart wurden, sind wir auch dann berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, wenn und soweit dies unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Käufers zumutbar ist oder an sich unzumutbare Nachteile durch die Teilleistung von uns angemessen entschädigt werden.

5.8    Leihweise von uns an den Käufer überlassene Transportbehälter sind auf Kosten des Käufers binnen 14 Tagen nach Erhalt zurückzusenden, soweit nicht Abweichendes vereinbart wurde.
Erfolgt keine fristgerechte Übersendung, so sind wir berechtigt, die Übersendung innerhalb einer angemessenen Frist anzumahnen. Gehen die überlassenen Behälter nicht innerhalb der gesetzten Frist ein, so sind wir berechtigt, die Wiederbeschaffungskosten gegenüber dem Käufer zu verlangen sowie Freistellung von Ansprüchen Dritter infolge der ausbleibenden Rückgabe.
Werden die Behälter nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, so hat der Käufer die uns hieraus entstehenden Kosten für Entsorgung und Neubeschaffung und sonstige Kosten und/oder Schäden infolge der vertragswidrigen Rückgabe zu tragen. 
Werden dem Käufer wiederverwendbare Behälter oder Verpackungen (z.B. E2-Paletten, HP1-Paletten, CHEP Plastikbehälter, Smart Light Pacs usw.) des Frachtführers, der Spedition oder von sonstigen beauftragten Dritten überlassen, und erfolgt keine Rückgabe an den Frachtführer, Spediteur oder den sonstigen Dritten, so stellt uns der Käufer von sämtlichen Ansprüchen des Frachtführers, Spediteurs oder Dritten infolge der unterbliebenen Rückgabe frei. Dies gilt auch, wenn die Behälter und/oder Verpackungen beschädigt zurückgegeben werden.
 

6.    Preise

6.1    Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertrags-schlusses (Annahme einer Bestellung) aktuellen Preise und zwar ab Lager zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

6.2    Die Preise gelten nur für den vereinbarten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- und Sonderleistungen, soweit verlangt, werden gesondert berechnet.

6.3    Die Berechnung der Preise erfolgt für Wursthüllen nach Metern oder Stückzahl und bei Schwammtuch nach m2 oder Stückzahl.

6.4    Wir behalten und das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung von infolge Tarifverhandlungen erhöhten Lohnkosten und/oder Materialpreisveränderungen (einschließlich Energiekosten) neu festzusetzen (§ 315 BGB). 

6.5    Soweit nicht abweichend vereinbart, trägt beim Versendungskauf (Ziffer 5.3 Satz 2 AVB) der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Versicherung. 

6.6    Tragen wir nach dem Vertrag die Transportkosten, so erstattet uns der Käufer 

  • 6.6.1    zusätzliche Transportkosten infolge von Frachterhöhungen nach Vertragsschluss (Auftragsbestätigung),
  • 6.6.2    zusätzliche Transportkosten, die durch Behinderung oder Verzögerung des Transports durch von uns nicht zu vertretende Umstände entstehen. 

6.7    Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer, soweit nicht abweichend vereinbart.

 

7.    Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Tilgung 

7.1    Unsere Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zur Zahlung fällig. Zahlung hat auf eines unserer Geschäftskonten zu erfolgen. Die Zahlung hat immer in der Währung zu erfolgen, die in der Rechnung angegeben ist.

7.2    Wurde kein konkretes Zahlungsziel oder Fälligkeit vereinbart, ist der Kaufpreis fällig und innerhalb von 20 Tagen ab Zugang der Rechnung und Versendung oder (wenn vereinbart) Abnahme der Ware zu zahlen. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

7.3    Voraus- oder Skontozahlungen werden nicht verzinst. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber und unter den im Handelsverkehr üblichen Vorbehalten angenommen.

7.4    Reicht die Zahlung nicht zur Tilgung sämtlicher offener Forderungen, die wir gegen die Käufer haben (einschließlich Forderungen aus anderen Schuldverhältnissen), so richtet sich die Tilgung nach § 366 Abs. 2 und § 367 Abs. 1 BGB. Eine hiervon abweichende Tilgungsbestimmung oder Tilgungsklausel des Käufers ist unwirksam.

7.5    Im Falle der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers, Zahlungseinstellung durch ihn, seiner Überschuldung, der Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder der Nichteinlösung von Schecks bzw. Wechseln des Käufers, werden sämtlich noch offenen oder gestundeten Forderungen sofort zur Zahlung fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, oder, wenn der Käufer nach Aufforderung die Vertragserfüllung bzw. Sicherheitsleistung endgültig verweigert, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

8.    Verzug, Aufrechnung, Leistungsverweigerung

8.1    Der Käufer kommt in Verzug, wenn er nicht bei Fälligkeit gem. Ziffer 7 AVB zahlt. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

8.2    Befindet sich der Käufer im Verzug der Zahlung, so sind wir während der Zeit des Verzuges nicht verpflichtet, weitere Lieferungen an den Käufer auszuführen. 

8.3    Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der gelieferten Ware bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gem. Ziffer 10.6 Satz 2 dieser AVB, unberührt.

8.4    Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit Zahlungspflichten im Verzug, so werden alle offenen Forderungen gegen den Käufer sofort zur Zahlung fällig. 

8.5    Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

9.    Eigentumsvorbehalt

9.1    Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor.

9.2    Unser Vorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der unter Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für uns als Hersteller, ohne dass daraus für uns Verpflichtungen entstehen. Bei einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der anderen Materialien. Erwirbt der Käufer Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich der Käufer und Kalle einig, dass der Käufer uns im Verhältnis des Werts der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

9.3    Solange der Käufer bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er über die in unserem Eigentum bzw. Miteigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen. Im Einzelnen gilt folgendes:

  • 9.3.1    Stundet der Käufer den Kaufpreis gegenüber seinen Kunden, so hat er sich gegenüber diesen das Eigentum an der veränderten Ware vorzubehalten. Ohne diesen Vorbehalt ist der Käufer zur Verfügung über die Vorbehaltsware nicht ermächtigt.
  • 9.3.2    Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt der Käufer einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung schon jetzt an uns ab. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages seiner Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Der Käufer ist zu einer Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen daraus auf uns übergehen.
  • 9.3.3    Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Käufer bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos (einschließlich des entsprechenden Teils des Schlusssaldos) aus dem Kontokorrent an uns ab. Werden Zwischensalden gezogen und ist deren Vortrag vereinbart, so ist die uns nach der vorstehenden Regelung an sich aus dem Zwischensaldo zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie an uns abgetreten zu behandeln.
  • 9.3.4    Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt.

9.4    Solange uns das Eigentum vorbehalten ist, hat der Käufer Vorbehaltsware, soweit er über sie verfügen kann, pfleglich zu behandeln und zu verwahren. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der Käufer die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme, sowie Beschädigungen oder die Vernichtung sind uns unverzüglich schriftlich oder per Telefax anzuzeigen. Der Käufer hat alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware erforderlich sind, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

9.5    Bei Verletzung der Pflicht zur pfleglichen Behandlung der Vorbehaltsware sowie sonstiger Sorgfaltspflichten durch den Käufer sowie beim Verzug mit der Zahlung von gesicherten Forderungen sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn wir dies schriftlich erklären. Nach Rücknahme sind wir zur Verwertung befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen ist. Entsprechendes gilt in allen anderen Fällen vertragswidrigen Verhaltens des Käufers.

9.6    Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

9.7    Falls der Eigentumsvorbehalt nach den im Land des Käufers geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht oder nur begrenzt zulässig ist, beschränken sich unsere vorbezeichneten Rechte auf den gesetzlich zulässigen Umfang.

 

10.    Mängelansprüche des Käufers

10.1    Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat. Ansprüche aus Lieferantenregress (Lieferantenregress gem. § 478 BGB) sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer weiterverarbeitet wurde.

10.2    Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung.

10.3    Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung, es sei denn, der Käufer hat uns auf die Äußerungen als für ihn kaufentscheidend hingewiesen.

10.4    Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen.

10.5    Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

10.6    Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

10.7    Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

10.8    Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

10.9    In dringenden Fällen, z.B. zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

10.10    Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

10.11    Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 11 AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.


11.     Sonstige Haftung

11.1    Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

11.2    Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

  • 11.2.1    für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • 11.2.2    für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

11.3    Die sich aus Ziffer 11.2 AVB ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

11.4    Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.


12.    Verjährung

12.1    Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

12.2    Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffern 11.2 Satz 1, 11.2.1 AVB und nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.


13.    Urheberrechte und Warenzeichen

13.1    Das Urheberrecht und das Recht aus der Vervielfältigung an den von uns erstellten Druckvorlagen, Entwürfen und Skizzen verbleiben, vorbehaltlich einer ausdrücklich anderweitigen Regelung, bei uns. Der Nachdruck oder die Vervielfältigung der Entwürfe ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht zulässig. Warenzeichen dürfen nur bei besonderer schriftlicher Zustimmung des Warenzeichen-Inhabers im Zusammenhang mit dem Vertrieb, der Verarbeitung oder der Herstellung der Erzeugnisse benutzt werden. Falls durch die Ausführung der Bestellung nach den Vorgaben und Wünschen des Käufers Schutzrechte Dritter (Urheber-, Warenzeichen oder sonstigen Schutzrechte) verletzt werden, so haftet der Käufer für alle sich hieraus ergebenden Forderungen des Verletzten. 


14.    Geheimhaltung und Datenschutz

14.1    Der Käufer verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit Bestellung zugänglich werdenden vertraulichen Informationen unbefristet geheim zu halten und sie nur zur Erreichung des Vertragszwecks zu verwerten.

14.2    Vertrauliche Informationen sind Informationen, die weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher für uns von wirtschaftlichem Wert sind. Dem Käufer ist bewusst, dass wir solche Informationen angemessen, insbesondere durch diese AVB, schützen.

14.3    Sollte eine Information nach diesen AVB nicht den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes entsprechen, unterfällt diese Information dennoch den Vertraulichkeitsverpflichtungen dieser AVB.

14.4    Der Käufer verpflichtet sich, 

  • 14.4.1    die vertraulichen Informationen durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu sichern und bei der Verarbeitung der vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO);
  • 14.4.2    die vertraulichen Informationen nur gegenüber solchen Vertretern offenzulegen, die auf die Kenntnis dieser Informationen zur Umsetzung der Bestellung angewiesen sind, vorausgesetzt, dass der Empfänger sicherstellt, dass ihre Vertreter diese Vereinbarung einhalten, als wären sie selbst durch diese Vereinbarung gebunden

14.5    Vertrauliche Informationen im Sinne dieser AVB sind sämtliche Informationen (ob schriftlich, elektronisch, mündlich, digital verkörpert oder in anderer Form), die dem Käufer oder einem mit dem Käufer verbundenen Unternehmen (im Sinne der §§ 15 ff. AktG) zum Zweck der Aufgabe, Bearbeitung, Erfüllung einer Bestellung offenbart werden. Keine vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die dem Käufer bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren oder öffentlich zugänglich waren.

14.6    Dem Käufer ist bekannt und er akzeptiert, dass wir personenbezogene Daten, insbesondere von Mitarbeitern und Organen des Käufers, gemäß den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten. Insoweit können wir zum Zwecke der Unternehmensfinanzierung und des Debitorenmanagements personenbezogene Daten an Dritte (z.B. im Rahmen des Factorings) weitergeben. Im Übrigen verweisen wir auf unsere gesonderten Datenschutzerklärungen, die wir auf unserer Website (derzeit kallegroup.com/de/datenschutzhinweise/) zur Verfügung stellen. Der Käufer ist dafür verantwortlich, seine Mitarbeiter und Organe sowie sonstige betroffene Personen auf die Datenverarbeitung durch uns und unsere Datenschutzinformationen hinzuweisen.


15.    Rechtswahl und Gerichtsstand

15.1    Für diese AVB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insb. des UN-Kaufrechts.

15.2    Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Wiesbaden. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

Stand: März 2020