Merkblatt für Mitarbeiter externer Auftragnehmer
1. Geltungsbereich
- a. Die nachfolgenden allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Kalle GmbH, der Kalle Casings GmbH & Co. KG, der Kalle Management GmbH oder der Oskutex GmbH (im folgenden „Auftraggeber“ oder „AG“) mit ihrem jeweiligen Verkäufer, Dienstleister, Unternehmer (gem. § 631 BGB) oder sonstigem Leistungserbringer (im folgenden „Auftragnehmer“ oder „AN“), sofern nicht im Einzelfall insgesamt oder für einzelne Regelungen ausdrücklich etwas Anderes vereinbart worden ist.
- b. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden vom AG insgesamt nicht anerkannt, auch dann nicht, wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Weder eine vorbehaltslose Abnahme von Lieferungen oder Leistungen, noch die vorbehaltslose Zahlung von Rechnungen des AN gelten als Anerkenntnis seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzend gelten die INCOTERMS 2020 der ICC in Paris in der jeweils zum Liefer- oder Leistungszeitpunkt aktuellen Fassung, soweit vereinbart.
- c. Abweichungen, Änderungen und/oder Ergänzungen von Vereinbarungen zwischen dem AG und dem AN, einschließlich dieser AEB, bedürfen der Schriftform, auf die nur schriftlich verzichtet werden kann.
- d. Die AEB sowie die unter Zugrundelegung der AEB abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss internationalem Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
- e. Soweit einzelne der nachstehenden Bestimmungen gegenüber Vertragspartnern, die nicht Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, unwirksam sein sollten, so bleibt ihre Wirksamkeit gegenüber kaufmännischen Bestellern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB hiervon unberührt.
- f. Diese AEB gelten nicht für Kaufverträge, in welchen der AG als Verkäufer auftritt. Insoweit gelten die allgemeinen Verkaufsbedingungen des AG, abrufbar unter kallegroup.com/agb/.
2. Angebot und Bestellung
- a. Der AN hat sich im Angebot genau an die Anfrage des AG zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Das Angebot hat unentgeltlich zu erfolgen und begründet keine Verpflichtung für den AG.
- b. In allen Schriftstücken sind die komplette Bestellnummer, Bestelldatum und Zeichen des AG anzugeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der AN verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Kommt es infolge ganz oder teilweise fehlender Angaben gem. Satz 1 zu Verzögerungen, verlängert sich die Zahlungsfrist entsprechend.
- c. Vorbehaltlich abweichender Vorgaben des AG und unbeschadet der Möglichkeit, ein Angebot vor Annahme zu widerrufen, kann der AN vom AG abgegebene Bestellungen nur innerhalb von 2 Wochen in Schriftform verbindlich annehmen.
- d. Die AEB sowie die unter Zugrundelegung der AEB abgeschlossenen Verträge unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss internationalem Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
- e. Soweit einzelne der nachstehenden Bestimmungen gegenüber Vertragspartnern, die nicht Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, unwirksam sein sollten, so bleibt ihre Wirksamkeit gegenüber kaufmännischen Bestellern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB hiervon unberührt.
3. Preis und Zahlungsbedingungen
- a. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind die vereinbarten Preise Festpreise. Kosten für Verpackung, Fracht, Transport bis zur vom AG vorgesehenen Empfangsstelle sowie die Kosten der Transportversicherung sind in diesen Preisen enthalten. Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
- b. Die Zahlungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach mängelfreier Lieferung bzw. Abnahme, dem Erhalt der in der Bestellung geforderten Unterlagen sowie einer ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung innerhalb 14 Tagen nach Rechnungseingang abzüglich 2% Skonto oder 30 Tage netto.
- c. Die in der von dem AN angenommenen Bestellung ausgewiesenen Preise sind, unabhängig vom Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder Leistung, bindend. Spätere Preiserhöhungen werden, auch bei eingetretener Steigerung der Kosten (insb. Arbeits- oder Materialkosten), ausgeschlossen.
4. Lieferzeit und Lieferung
- a. Die in der Bestellung festgelegten Liefertermine und/oder Fertigstellungstermine sind verbindlich. Von allen Umständen, welche die Einhaltung der im Bestellschreiben festgelegten Liefertermine und/oder Fertigstellungstermine unmöglich machen oder zu machen drohen, und der vermutlichen Dauer der Verzögerung ist dem AG unverzüglich schriftlich Kenntnis zu geben. Der AN ist verpflichtet, auf Verlangen des AG oder dessen Beauftragten über den Stand der Fertigung oder Grad der Fertigstellung Auskunft zu erteilen.
- b. Kommt es aufgrund höherer Gewalt zu einer für den AG nicht mehr zumutbaren Liefer- oder Leistungsverzögerung, ist der AG berechtigt, vom jeweiligen Vertrag zurückzutreten. Die Unzumutbarkeit weiteren Zuwartens ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn ein weiteres Zuwarten zu nachhaltigen Störungen im Betriebsablauf des AG führt. Unabhängig davon stehen dem AG die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere wegen wichtigen Grundes, zu.
- c. Für Kaufverträge (einschließlich eines Vertrags, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat) gilt folgendes:
- i) Der AG oder die von ihm Beauftragten sind berechtigt, sich während der normalen Geschäftszeiten über den Fertigungsstand in den Fertigungsstätten zu überzeugen.
- ii) Gerät der AN mit der Lieferung in Verzug, so ist der AG ab dem Eintritt des Verzuges berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 10% des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, wobei es dem AG vorbehalten bleibt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Dem AN ist es gestattet, einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen. Einer Mahnung oder Nachfristsetzung bedarf es zur Begründung des Verzugs nicht, wenn der AN zu erkennen gibt, dass auch eine Nachfrist erfolglos verstreichen würde. Im Übrigen stehen dem AG im Falle des Lieferverzuges die gesetzlichen Ansprüche zu.
- iii) Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. Der AN hat die für den AG günstigsten und geeignetsten Transportmöglichkeiten zu wählen. In allen Versandanzeigen, Lieferscheinen, Packzetteln, Frachtbriefen, Rechnungen und auf der äußeren Verpackung usw. sind die vom AG vorgeschriebenen Bestellzeichen und Angaben zur Abladestelle komplett anzugeben. Alle Sendungen, die durch Nichtbeachtung dieser Vorschriften nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des AN.
5. Gewährleistung
- a. Mängelansprüche verjähren in den gesetzlichen Verjährungsfristen, insbesondere gemäß den §§ 438 und 634a BGB.
- b. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem AG uneingeschränkt zu.
6. Haftung
- Die Haftung des AN – gleich aus welchem Rechtsgrund – für sämtliche Schäden, die dem AG im Zusammenhang mit der gelieferten Ware und/oder erbrachten Werk oder Leistung, insbesondere durch die bestimmungsgemäße Verwendung der gelieferten Ware und/oder des erstellten Werks entstehen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Hiervon unbeschadet bleibt die Haftung des AN aufgrund ausdrücklicher Regelungen in diesen AEB (z.B. für Verzugsschäden).
7. Rechte an Unterlagen und Vertraulichkeit
- a. An Zeichnungen, Normen, Richtlinien, Analysemethoden, Rezepturen, Mustern, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die dem AN gelegentlich oder im Rahmen der Vertragserfüllung oder der Anbahnung des Vertragsverhältnisses übermittelt oder in sonstiger Weise bekannt werden, behält sich der AG Eigentums- und Urheberrechte vor.
- b. Der AN wird vertrauliche Informationen während der Vertragslaufzeit und danach streng vertraulich behandeln, nur für Zwecke des jeweiligen Vertrages verwenden und auch seinen Mitarbeitern, Lieferanten, Subunternehmern und sonstigen Dritten solche Unterlagen oder Informationen nur dann zugänglich machen, wenn
- i. diesen entsprechende Verpflichtungen zur Vertraulichkeit auferlegt wurden und
- ii. die Offenlegung zur Erreichung des jeweiligen Vertragszweckes notwendig ist.
- c. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, bekannt oder ohne weiteres zugänglich sind und daher für uns von wirtschaftlichem Wert sind. Zu den vertraulichen Informationen gehören insbesondere die unter Ziffer 7 a) genannten Unterlagen. Dem AN ist bewusst, dass der AG solche Informationen angemessen, insbesondere durch diese AEB, schützt.
- d. Sollte eine vertrauliche Information nach diesen AEB nicht den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes entsprechen, unterfällt diese Information dennoch den Vertraulichkeitsverpflichtungen dieser AEB.
- e. Nach Abwicklung der Bestellung sind dem AN übermittelte Zeichnungen, Normen, Richtlinien, Analysemethoden, Rezepturen, Abbildungen, Schablonen, Berechnungen und sonstige Unterlagen sowie sämtliche Kopien davon dem AG unverzüglich zurückzugeben.
- f. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Informationen,
- i. die dem AN bereits bekannt waren,
- ii. die zum der Allgemeinheit zugänglichen Stand der Technik gehören oder
- iii. ohne Verschulden des AN bekannt werden,
- iv. die der Dritte berechtigt von Dritten erwirkt oder
- v. vom AN im Rahmen eigener, unabhängiger Entwicklung erarbeitet wurden.
-
Der AN hat dem AG alle notwendigen Unterlagen, die für eine Besprechung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes erforderlich sind, vorzulegen. Eine solche Besprechung oder andere Beteiligung des AG liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des AN und entbindet diesen nicht von etwaigen Gewährleistungs- und sonstigen Verpflichtungen. Unterlagen aller Art, die der AG für die Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und Instandsetzung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes benötigt, sind dem AG rechtzeitig und unaufgefordert, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
8. Rechte an Fertigungsmitteln
- a. Formen, Modelle, Werkzeuge usw., die ausschließlich zur Durchführung der Bestellung vom AN hergestellt worden sind, gehen durch die Bezahlung in das Eigentum des AG über, auch wenn sie im Besitz des AN verbleiben.
- b. Die Parteien vereinbaren, dass der AN die Formen, Modelle, Werkzeuge etc. fortan für den AG besitzt. Der AG kann jederzeit die Herausgabe dieser Gegenstände verlangen. Zurückbehaltungsrechte des AN sind ausgeschlossen, es sei denn diese würden wegen rechtskräftig festgestellter oder von dem AG anerkannter Gegenansprüche geltend gemacht.
- c. Der AN ist verpflichtet, die Formen, Modelle, Werkzeuge usw. ausschließlich für die Herstellung der vom AG bestellten Kaufgegenstände oder in Auftrag gegebene Werk- oder Dienstleistungen einzusetzen. Der AN ist verpflichtet, die dem AG gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der AN dem AG schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, der AG nimmt hiermit die Abtretung an. Der AN ist verpflichtet, an den benannten Formen, Modellen, Werkzeugen usw. etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
9. Montagen, Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen
- Werden Montagen, Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen etc. durchgeführt, so gelten hierfür die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften für Fremdfirmen. Werden diese vom AG vor Beginn der Arbeiten nicht ausgehändigt, so hat der AN sie bei der Abteilung Werkschutz oder dem AG anzufordern. Das Risiko für das eingebrachte Eigentum des AN oder seiner Belegschaft wird vom AG nicht getragen.
10. Rechte Dritter
- a. Der AN steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung, Werk- oder Dienstleistung keine Patente, Urheberrechte, Markenrechte oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden.
- b. Wird der AG von einem Dritten dennoch wegen einer Schutzrechtsverletzung auf Schadensersatz in Anspruch genommen, ist der AN verpflichtet, den AG und seine Unterlizenznehmer von diesen Ansprüchen freizustellen und dem AG entstandene angemessene Aufwendungen oder Schäden zur Erfüllung von ihm nur höchstpersönlich zu erfüllender Ansprüche zu erstatten. Der AG ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des AN – irgendwelche Vereinbarungen zur Erledigung seiner Ansprüche wegen Schutzrechtsverletzung zu treffen, insbesondere einen Vergleich zu schließen. Die Freistellungspflicht des AN bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem AG oder einem Unterlizenznehmer aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand
- a. Erfüllungsort ist die vom AG vorgesehene Empfangsstelle, soweit nichts anderes in der Bestellung angegeben.
- b. Ist der AN Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Wiesbaden. Entsprechendes gilt, wenn der AN Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
12. Besondere Regelungen für Werk- und Dienstleistungen des Auftragnehmers
- a. Haftung und Versicherung
- i. Der AN wird den AG von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen sowie dem AG alle Schäden ersetzen, die auf Verletzung vertraglicher Verpflichtungen durch den AN beruhen und durch den AN, dessen Personal oder Verrichtungs-/Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.
- ii. Hat der AN gegen die vom AG oder Dritten beigestellten Materialien, Hebezeuge, Bauteile oder andere Leistungen oder Anweisungen des AG Bedenken, muss er dies dem AG unverzüglich schriftlich mitteilen, andernfalls bleibt er für die Ausführung der Arbeiten und/oder die funktionsgerechte Erstellung des Werks voll verantwortlich.
- iii. Der AN verpflichtet sich, für die von ihm zu erbringenden Leistungen auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme abzuschließen, mindestens jedoch mit einer Deckungssumme von EUR 2,5 Mio. pauschal für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall. Der AN wird dem AG auf Verlangen einen entsprechenden Versicherungsnachweis vorlegen.
- b. Stundenlohnarbeiten
- Stundenlohnarbeiten dürfen nur auf besondere Anordnung des AG durchgeführt werden. Der AN hat dem AG für jeden Arbeitnehmer die tatsächlich geleisteten Stunden nachzuweisen und dem AG innerhalb einer Woche zur Anerkennung vorzulegen. Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie Erschwernisse werden nur vergütet, wenn sie vom AG als solche angeordnet werden.
- c. Sicherheitseinbehalt
- Der AG behält sich vor, einen Sicherheitseinbehalt in Höhe von 5 % des Rechnungsbetrages für spätere Gewährleistungsansprüche aufgrund eines Werkvertrags einzubehalten. Dieser Betrag wird nach Vorlage einer selbstschuldnerischen unbefristeten Bankbürgschaft ausgezahlt. Die Sicherheit (Einbehalt oder Bürgschaft) wird nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückgegeben, wenn und soweit fristgerecht festgestellte Mängel beseitigt wurden.
- d. Vertragsstrafe bei Verzögerungen baulichen Leistungen des AN
- i. Für die schuldhafte Überschreitung eines vereinbarten Fertigstellungstermins für die (1) Herstellung, Wiederherstellung, die Beseitigung, den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon oder (2) für die Installation oder Reparatur oder Beseitigung einer technischen Anlage oder eines Teils davon, hat der AN für jeden Werktag des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % der Nettoauftragssumme zu zahlen.
- ii. Die Vertragsstrafe wird auf insgesamt 5% der Nettoauftragssumme begrenzt.
- iii. Der AG behält sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen neben der Vertragsstrafe vor. Jedoch wird eine verwirkte Vertragsstrafe auf solche Schadensersatzansprüche angerechnet.
- e. Sozialabgaben, Mindestlohn
- i. Der AN verpflichtet sich im Rahmen der Vertragserfüllung zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Zahlung des Mindestlohns gem. Mindestlohngesetz („MiLoG“) und Arbeitnehmerentsendegesetzes („AEntG“) und zur Abführung der Sozialversicherungsabgaben.
- ii. Der AN stellt den AG von allen Ansprüchen im Zusammenhang mit § 13 MiLoG und § 14 AEntG frei. Dies gilt auch für etwaige erforderliche Kosten, die dem AG wegen der Geltendmachung von Ansprüchen seitens der Arbeitnehmer oder Dritter (z. B. Sozialversicherungsträger) entstehen. Der AG kann verlangen, dass der AN zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in angemessener Weise Sicherheit leistet. Die Sicherheit kann durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bankbürgschaft erfolgen. Leistet der AN diese Sicherheit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung, kann der AG vom Vertrag zurücktreten.
- iii. Der AN hat die Zahlung des anwendbaren Mindestlohnes sowie die Dokumentation gem. § 17 Abs. 1 MiLoG und § 19 AEntG gegenüber dem AG nachzuweisen, sofern von diesem verlangt. Der AN hat dem AG auf dessen Wunsch ferner eine entsprechende Aufstellung über eingesetztes weiteres Personal (freie Mitarbeiter, Auszubildende, Praktikanten, etc.) zur Verfügung zu stellen. Der AG hat die Unterlagen vertraulich zu behandeln.
- iv. Der AN hat seinerseits von ihm beauftragte Nachunternehmer sowie Verleiher in gleicher Weise zur Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmung, insbesondere des MiLoG und des AEntG zu verpflichten.
- v. Der AN ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des AG einen Nachunternehmer oder Verleiher zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen zu beauftragen. Der AG darf die Erteilung der Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.
- f. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) – Pflicht zur Erfassung der Stromverbräuche des AN am Standort Wiesbaden
- i. Die Kalle Casings GmbH & Co. KG ist in ihren Produktionsbetrieben am Standort Wiesbaden von der EEG-Umlage befreit. Nach den Vorgaben von § 62b EEG müssen alle Stromverbräuche Dritter von den Stromverbräuchen der Kalle Casings GmbH & Co. KG durch geeichte Messungen abgegrenzt werden. Dazu ist es notwendig, die Tätigkeit des AN in den Räumlichkeiten der Kalle Casings GmbH & Co. KG zu erfassen und zu dokumentieren, ob bei der Tätigkeit mit einem Arbeitsmittel Strom verbraucht wird.
- ii. Der AN hat bei der Durchführung von Arbeiten in Gebäuden des AG, deren Stromverbräuche einer Reduzierung der EEG-Umlage unterliegen (aktuell (E322/E332, E483, E498, H238, E357, E349 und E369), zwingend geeichte mobile Zähler zu verwenden, um den Stromverbrauch messtechnisch zu erfassen, sofern bei diesen Arbeiten Strom des AG verbraucht wird. Die mobilen Zähler werden dem AN durch die jeweiligen Betriebe oder bei zusätzlichem Bedarf durch die EMR-Abteilung kostenlos zur Verfügung gestellt.
13. Datenschutz
- Dem AN ist bekannt und er akzeptiert, dass der AG personenbezogene Daten, insbesondere von Mitarbeitern und Organen des AN gemäß den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet. Insoweit kann der AG zum Zwecke der Unternehmensfinanzierung und des Debitorenmanagements personen-bezogene Daten an Dritte (z.B. im Rahmen des Factorings) weitergeben. Im Übrigen verweist der AG auf seine gesonderten Datenschutzerklärungen, die er auf seiner Website (derzeit kallegroup.com/de/datenschutzhinweise/) zur Verfügung stellt. Der AN ist dafür verantwortlich, seine Mitarbeiter und Organe sowie sonstige betroffene Personen auf die Datenverarbeitung durch den AG und seine Datenschutzinformationen hinzuweisen.
14. Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden AEB oder Teile von ihnen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch weder die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und Regelungen, noch die Wirksamkeit des mit dem AN geschlossenen Vertrages berührt.
Stand März 2020